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Natura 2000 - Verordnung
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6117-401 Griesheimer Sand
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Regierungspräsidium: |
Darmstadt |
Landkreis: |
Stadt Darmstadt |
Gemeinde: |
Darmstadt |
Größe: |
318 ha |
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Anlage 1b:Abgrenzungskarte |
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Gebietskarte (PDF 2,6 M) | |
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Anlage 3b: |
Erhaltungsziele der Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie
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Brutvogel (B)
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Brachpieper (Anthus campestris)
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VSR Anhang I (B)
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- Erhaltung trockener Ödland-, Sandrasen-, Heide- und Brachflächen
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Heidelerche (Lullula arborea)
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VSR Anhang I (B)
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- Erhaltung großflächiger Magerrasen mit einem für die Art günstigen Nährstoffhaushalt, und einer die Nährstoffarmut begünstigenden Bewirtschaftung, die einer Verbrachung und Verbuschung entgegenwirkt
- Erhaltung trockener Ödland-, Heide- und Brachflächen mit eingestreuten alten Obstbäumen, Sträuchern und Gebüschgruppen
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Neuntöter (Lanius collurio)
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VSR Anhang I (B)
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- Erhaltung einer strukturreichen Agarlandschaft mit Hecken, Feldgehölzen, Streuobstwiesen, Rainen, Ackersäumen, Brachen und Graswegen
- Erhaltung von Grünlandhabitaten sowie von großflächigen Magerrasenflächen mit einem für die Art günstigen Nährstoffhaushalt und einer die Nährstoffarmut begünstigenden Bewirtschaftung
- Erhaltung trockener Ödland-, Heide- und Brachflächen mit eingestreuten alten Obstbäumen, Sträuchern und Gebüschgruppen
- Erhaltung von naturnahen, gestuften Wald- und Waldinnenrändern
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Schwarzspecht (Dryocopus martius)
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VSR Anhang I (B)
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- Erhaltung von strukturreichem Laub- und Laubmischwälden in verschiedenen Entwicklungsphasen mit Alt- und Totholzanwärtern, Totholz und Höhlenbäumen
- Erhaltung von Ameisenlebensräumen im Wald mit Lichtungen, lichten Waldstrukturen und Schneisen
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Erhaltungsziele der Arten nach Artikel 4, Absatz 2 der Vogelschutz-Richtlinie
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Brutvogel (B)
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Baumfalke (Falco subbuteo)
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VSR Art.4, Abs.2 (B)
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- Erhaltung strukturreicher Waldbestände mit Altholz, Totholz sowie Pioniergehölzen
- Erhaltung strukturreicher, großlibellenreicher Gewässer und Feuchtgebiete in der Nähe der Bruthabitate
- Erhaltung zumindest störungsarmer Bruthabitate
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Dohle (Corvus monedula)
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VSR Art.4, Abs.2 (B)
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- Erhaltung von strukturreichen Laubwald- und Laubmischwäldern in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen mit Horst- und Höhlenbäumen und Alt- und Totholzanwärtern
- Erhaltung einer strukturreichen Agrarlandschaft mit Hecken, Feldgehölzen, Streuobstwiesen, Rainen, Ackersäumen, Brachen, Graswegen und weiteren kleinräumigen Strukturelementen der Kulturlandschaft
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Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)
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VSR Art.4, Abs.2 (B)
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- Erhaltung von naturnahen, offen strukturierten Laubwaldbeständen mit kleinräumigem Nebeneinander der verschiedenen Entwicklungsstufen und Altersphasen einschließlich der Waldränder
- Erhaltung von Streuobstwiesen
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Grauammer (Emberzia calandra)
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VSR Art.4, Abs.2 (B)
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- Erhaltung einer offenen strukturreichen Agarlandschaft mit naturnahen Elementen wie Rainen, Ackersäumen, Brachen, einzelnen Gehölzen und Graswegen
- Erhaltung von artgerechten Grünlandhabitaten durch Beibehaltung oder Wiedereinführung einer entsprechenden Bewirtschaftung
- Erhalt von gemeinschaftlichen Schlafplätzen (außerhalb der Brutzeit)
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Hohltaube (Columba oenas)
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VSR Art.4, Abs.2 (B)
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- Erhaltung von großflächigen Laub- und Laubmischwäldern in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen und Höhlenbäumen
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Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe)
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VSR Art.4, Abs.2 (B)
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- Erhaltung von magerem Grünland durch Beibehaltung oder Wiedereinführung einer den Habitatansprüchen der Art gerecht werdenden Bewirtschaftung
- Erhaltung von trockenem Ödland-, Heide- und Brachflächen
- Erhaltung störungsarmer Bruthabitate
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Wendehals (Jynx torquila)
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VSR Art.4, Abs.2 (B)
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- Erhaltung großflächiger Magerrasenflächen mit Ameisenvorkommen und eingestreuten Bäumen als Brut- und Nahrungsbäume
- Erhaltung einer die Nährstoffarmut begünstigenden Bewirtschaftung
- Erhaltung trockener Ödland-, Heide- und Brachflächen mit eingestreuten alten Obstbäumen, Sträuchern und Gebüschgruppen
- Erhaltung lichter Wälder in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen mit Altholz, Totholz, Höhlenbäumen, Pioniergehölzen, Schneisen und Lichtungen
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Wiedehopf (Upupa Epops)
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VSR Art.4, Abs.2 (B)
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- Erhaltung von Grünland mit einem für die Art günstigen Nährstoffhaushalt und Beibehaltung oder Wiedereinführung einer den Habitatansprüchen der Art gerecht werdenden Bewirtschaftung
- Erhaltung kurzrasiger trockener Ödland-, Heide- und Brachflächen mit eingestreuten alten Obstbäumen, Sträuchern und Gebüschgruppen
- Erhaltung offener Sandflächen und Trockenrasen
- Erhaltung von Streuobstwiesen
- Erhaltung von Höhlenbäumen und anderen Brutplätzen, einschließlich eines störungsarmen Umfeldes während der Fortpflanzungszeit
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